Positionen der VKA

Die VKA hat sich zum Ziel gesetzt, einen Tarifabschluss zu erzielen, der den kommunalen Krankenhäusern und den dort beschäftigten Ärztinnen und Ärzten gerecht wird. Der Abschluss muss für die kommunalen Arbeitgeber finanzierbar sein und dafür sorgen, dass die Gesundheitsversorgung in den kommunalen Krankenhäusern weiterhin gewährleistet werden kann. Zugleich wollen wir die Arbeitsbedingungen für die Ärzteschaft attraktiv halten.

Im Vordergrund stehen dabei die in den kommunalen Krankenhäusern geltenden Rahmenbedingungen. Etwaige getroffene Tarifregelungen, insbesondere zu Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft, dürfen keineswegs zu Einschränkungen des laufenden Betriebs führen (u.a. im Hinblick auf das beispielsweise am Wochenende zum Einsatz kommende Personal), noch darf die Versorgung der Patientinnen und Patienten gefährdet werden.

Erfahren Sie mehr über unsere Positionen:

  • Die Gewerkschaft Marburger Bund hat am 22. September 2021 ihre Forderungen beschlossen. Diese können Sie hier einsehen: Forderungen Marburger Bund

    Bewertung der Forderungen durch die VKA:

    Die Forderungen des Marburger Bundes (Summe aus Entgeltforderung, Bereithaltepauschale und Zuschlag für kurzfristige Bereitschaftsdienste) bedeuten ein Kostenvolumen von insgesamt mindestens 420 Millionen Euro (Entgelterhöhung: rund 320 Millionen Euro) – bei einer einjährigen Laufzeit ergibt dies eine Personalkostensteigerung um mindestens rund 7,3 Prozent.

    Die Anordnung zusätzlicher Bereitschaftsdienste und Arbeit an weiteren Wochenenden trägt zu einer massiven Verschärfung der Anforderungen bei. Völlig unnötig ist die Forderung bezüglich des Entfallens der Übertragungsregelungen nicht gewährter freier Wochenenden sowie der Zahlung eines Zuschlags bei Arbeit an weiteren Wochenenden. Es besteht bereits eine Regelung, wonach die Wochenenden als freie Wochenenden nachzuholen sind. Auch führt dies zu einer erheblichen Verteuerung der zusätzlichen Dienste. 

    Nicht nachvollziehbar ist die Erhöhung der Bewertung des Bereitschaftsdienstes (z.Z. Erhöhung um 10 Prozentpunkte) und des Zuschlags für das Rufbereitschaftsentgelt (z.Z. Zuschlag in Höhe von 10 Prozent) auf jeweils 25 Prozent – dies führt zu einer Kostensteigerung um rund 8 Millionen Euro. Die Regelung ist erst im Jahr 2020 in den TV-Ärzte/VKA eingeführt worden und dient der vorausschauenden Dienstplanung durch die Arbeitgeber. 

    Die geforderten Änderungen hinsichtlich der Regelungen zur Rufbereitschaft stellen aus unserer Sicht eine unnötige Verkomplizierung der betrieblichen Praxis dar. Die Forderungen führen außerdem zu einer deutlichen Verteuerung der Rufbereitschaft. Allein die Forderung nach einer Erhöhung der Rufbereitschaftspauschale zöge Kosten von rund 93 Millionen Euro nach sich. Die Forderungen greifen massiv in die Arbeitsorganisation ein. Es ist inakzeptabel, dass trotz der bereits bestehenden kostenintensiven Regelung noch weitergehende und höhere Rufbereitschaftsentgelte in den Tarifvertrag mit aufgenommen werden sollen.

    PDF-Datei zum Download: Die VKA zu den Forderungen des Marburger Bundes 

  • Die finanziellen Auswirkungen der Corona-Krise treffen die kommunalen Kliniken immens. Daher muss der Tarifabschluss finanzierbar sein. Etwaige getroffene Regelungen hierzu dürfen nicht zu Einschränkungen des laufenden Betriebs führen (u.a. im Hinblick auf das beispielsweise am Wochenende zum Einsatz kommende Personal), noch darf die Versorgung der Patientinnen und Patienten gefährdet werden. Gleichzeitig wollen wir die Arbeitsbedingungen für die Ärzteschaft attraktiv halten.  

    Die kommunalen Arbeitgeber werden folgende Punkte in die Tarifverhandlungen einbringen: 

    Bewertung von Bereitschaftsdiensten:

    Die Bewertung der Bereitschaftsdienste bei geteilten Diensten muss angepasst werden, sodass kurze Rufbereitschaften anteilig zählen. 

    Vereinheitlichung der Definition/Vorgaben zum Bereitschaftsdienst:

    Um bislang geltende Regelungen bei der Planung von Bereitschaftsdiensten einheitlich zu gestalten, braucht es Anpassungen hinsichtlich der Definitionen zu freien Wochenenden und Vorgaben zur Durchschnittsberechnung. Auch ist eine Klärung im Hinblick auf die Wertung von Unterbrechungszeiten wie z.B. Urlaub, Arbeitsunfähigkeit und Elternzeiten erforderlich.

    Anpassung der Grundsätze zur Dienstplanung:

    Die Modalitäten rund um die Dienstplanung (Dienstvergabe, Fristen u.a.) sollten auf der betrieblichen Ebene mittels Dienst- und Betriebsvereinbarungen geregelt werden, da damit besser auf die Eigenheiten jedes Klinikums reagiert werden kann. 
    Zugleich bedarf es einer Klarstellung in Bezug auf die Dienstplanaufstellung. Bislang gilt diese als abgeschlossen, sobald der Mitarbeiter dieser zugestimmt hat. Eine Aufstellung darf demnach nicht ausschließlich von der Mitbestimmung abhängen, sondern auch von der Personal- und Patientensituation.

    PDF-Datei zum Download: Die Forderungen der VKA

  • Das Gehalt der Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern ist im TV-Ärzte/VKA geregelt und setzt sich aus mehreren Bestandteilen zusammen. 

    Laut Tarifvertrag gehören hierzu:

    • Grundgehalt (Tabellenentgelt),
    • zusätzliche Bezahlung für Bereitschaftsdienste und für Rufbereitschaft,
    • Zuschläge zum Beispiel für Nacht-, Schicht oder Wechselschichtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit, 
    • leistungs- und erfolgsorientierte Prämien.

    Durch diese gesonderten Vergütungsbestandteile können die Ärzte in den kommunalen Krankenhäusern durchschnittlich 15 bis 20 Prozent ihres Tabellenentgelts zusätzlich verdienen.
    Die Krankenhausärztinnen und -ärzte erhalten zudem Zeitzuschläge, unter anderem für Überstunden, Nachtarbeit, Sonntags- und Feiertagsarbeit. Weitere Zuschläge gibt es darüber hinaus für Wechselschicht- und Schichtarbeit sowie für Arbeit an Samstagen zwischen 13 und 21 Uhr, die keine Wechselschicht- oder Schichtarbeit ist.

    Bezahlung der Sonderformen der Arbeit 

    Neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung erhalten die Ärztinnen und Ärzte an den kommunalen Krankenhäusern Zeitzuschläge

    • für Überstunden 15 Prozent,
    • für Nachtarbeit 15 Prozent,
    • für Sonntagsarbeit 25 Prozent,
    • bei Feiertagsarbeit 
      • ohne Freizeitausgleich 135 Prozent,
      • mit Freizeitausgleich 35 Prozent,
    • für Arbeit am 24. Dezember und 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr 35 Prozent,

    des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe, bei Ärztinnen und Ärzten der Entgeltgruppen III und IV der höchsten tariflichen Stufe.

    Das Tabellenentgelt

    Das Tabellenentgelt ist das reine Grundgehalt für eine 40-Stunden-Woche, ohne Zulagen oder Zuschläge. Es handelt sich also um den Betrag, der in der Entgelttabelle im Tarifvertrag (Anlage zu § 18 TV-Ärzte/VKA) vereinbart ist. 

    Die Entgeltgruppe (EG) richtet sich nach der Tätigkeit der Ärztinnen und Ärzte:

    • EG I für Ärztinnen und Ärzte,
    • EG II für Fachärztinnen und Fachärzte,
    • EG III für Oberärztinnen und Oberärzte,
    • EG IV für leitende Oberärztinnen und Oberärzte sowie Chefarztstellvertreterinnen und -stellvertreter.

    Die Stufen und Stufenaufstiege

    Neben der Gliederung der Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte nach TV-Ärzte/VKA in die vier Entgeltgruppen erfolgt die Aufteilung in maximal sechs Erfahrungsstufen. Das monatliche Entgelt beträgt für Ärzte ohne Facharzttitel mindestens 4.694,75 Euro. Ärztinnen und Ärzte, die als ständige Vertretung der Chefärztin/des Chefarztes in EG IV eingruppiert sind, erhalten ab dem 4. Jahr der Tätigkeit monatlich mindestens 9.782,39 Euro. 
    Bei Leistungen einer Ärztin oder eines Arztes, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 2 bis 5 jeweils verkürzt werden. Dank der Stufenaufstiege kommen die Ärztinnen und Ärzte somit – ganz unabhängig von Tarifrunden – zu erheblichen Lohnsteigerungen. 

    Dynamische Entwicklung der Entgelte

    Die Tabellenentgelte haben sich in den letzten Jahren sehr dynamisch entwickelt: Ausgehend vom Jahr 2011 beträgt die Steigerung bis ins aktuelle Jahr hinein rund 33 Prozent. Im selben Zeitraum haben sich die Verbraucherpreise nur um rund 14 Prozent erhöht. Das heißt, die Ärztinnen und Ärzte haben – auch ohne Berücksichtigung der stark gestiegenen Bereitschaftsdienstvergütung – in den letzten zehn Jahren überproportionale Realeinkommenszuwächse erfahren.

    Entwicklung Tabellenentgelt TV-Ärzte/VKA

    Durchschnittliche Entgelte aller Ärzte

  • Die Krankenhäuser müssen an 365 Tagen eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung sicherstellen, weshalb es flexibler Regelungen bedarf. Vor diesem Hintergrund haben sich die Arbeitsbedingungen an den kommunalen Kliniken im Lauf der Jahre immer weiter verbessert.

    Die Arbeitszeit

    Das durchschnittliche Arbeitszeitvolumen ist seit Jahren rückläufig. Die festgeschriebene wöchentliche Arbeitszeit liegt bei 40 Stunden und darf maximal bis zu 56 Stunden betragen. Eine Ausdehnung dieser Arbeitszeit ist nur in tarifvertraglich festgelegten Grenzen, bei Vorliegen einer Dienst- oder Betriebsvereinbarung und mit Zustimmung des Arztes („Opt-Out“) möglich. Bei Aussagen, dass Ärztinnen und Ärzte z. B. eine 80-Stunden-Woche haben, ist festzuhalten, dass dies laut Tarifvertrag ausgeschlossen ist.

    Der Bereitschaftsdienst

    Bereitschaftsdienst darf nur angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt. Maximal 49 % der Bereitschaftsdienstzeit darf Arbeitszeit sein.

    Vornehmlich kleine Häuser, aber auch kleine Abteilungen, sind auf flexible Regelungen angewiesen, aber auch einzelne Abteilungen der Häuser greifen auf diese Möglichkeit zurück. Krankenhäuser und Ärzteschaft profitieren gleichermaßen, indem die Versorgungsleistung sichergestellt ist und die Beschäftigten eine zusätzliche Vergütung erhalten.

    In den vergangenen Jahren ist die Vergütung von Bereitschaftsdiensten kontinuierlich gestiegen, auch ist sie an die lineare Entgelterhöhung der Entgelttabelle gekoppelt und damit dynamisch.

    Die Rufbereitschaft

    Bei der Rufbereitschaft, hält sich der Arzt auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle auf, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Eine Anordnung ist nur gestattet, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt.

    Für die Rufbereitschaft erhalten Ärzte eine tägliche Pauschale – unabhängig davon, ob sie in der Rufbereitschaft tatsächlich arbeiten mussten. Diese richtet sich nach der Entgeltgruppe des Arztes. Dazu kommen weitere Zuschläge für Überstunden sowie Zeitzuschläge wie z.B. Nachtarbeit oder Wochenend- und Samstagsarbeit.

  • Die Corona-Pandemie hat enorme Auswirkungen auf die kommunalen Krankenhäuser: Diese haben Kapazitäten für Corona-Patienten vorgehalten und planbare Operationen abgesagt. Die Folge trotz Ausgleichszahlungen: massive Einnahmeverluste. Diese Krisensituation traf die Krankenhäuser zusätzlich zu einer ohnehin schwierigen wirtschaftlichen Situation.

    Zunehmende Kostenbelastung

    Die Krankenhäuser prägt vor allem das Auseinanderdriften von Erlös- und Kostenentwicklung. Stetig steigende Kosten bei Personal, Material und Investitionen, aber stagnierende bzw. sinkende Einnahmen – trotz steigender Vergütung – haben dazu geführt, dass jedes zweite Krankenhaus in Deutschland defizitär arbeitet.
    Die Krankenhäuser können die Preise ihrer Leistungen nicht selbst entsprechend der tatsächlichen Kostenentwicklung anpassen. Der Gesetzgeber setzt mit der Grundlohnrate eine Obergrenze der Preissteigerungen fest. Darüberhinausgehende Mehrkosten müssten die Krankenhäuser durch Einsparungen an anderer Stelle ausgleichen. Dies ist bei der finanziellen Situation der Krankenhäuser jedoch kaum mehr möglich. 

    Einnahmeverluste durch Corona-Pandemie

    Das durchschnittliche Jahresergebnis der Krankenhäuser sank im Jahr 2016 von 2,2 % auf 1,2 % im Jahr 2018 und betrug im Jahr 2019 lediglich 0,3 % des Umsatzes. Dieser Trend wurde durch die Corona-Pandemie noch verstärkt. Die kommunalen Krankenhäuser hatten alle verfügbaren Kapazitäten für Corona-Patienten vorgehalten. Dies hatte massive Einnahmeverluste zur Folge. Im Verlauf der Pandemie zeigte sich, dass die Ausgleichszahlungen des Bundes insbesondere für große Krankenhäuser mit hohen Vorhaltekosten nicht ausreichten. So wurden 2020 strukturelle Finanzierungsprobleme durch die Stützungsprogramme der Bundesregierung im Umfang von bis zu 10 Milliarden Euro überdeckt, aber nicht gelöst. Und auch im zweiten behördlich angeordneten Lockdown im Winter 2020/2021 wurden wieder tausende Operationen abgesagt. 

    Sinkende Fallzahlen

    Des Weiteren geht die Zahl der stationär behandelten Patienten zurück. Nach jüngsten Angaben der Krankenkasse AOK basierend auf den Abrechnungsdaten der knapp 27 Millionen AOK-Versicherten gingen die Fallzahlen in den deutschen Krankenhäusern – psychiatrische Kliniken ausgenommen – zwischen März und Mai 2020 um 27 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum zurück.
    Auch haben die kommunalen Krankenhäuser mit Überkapazitäten bei der durchschnittlichen Bettenbelegung zu kämpfen, die ohne Bezug zu Corona 77 % beträgt. Bis 2017 konnten die Krankenhäuser die steigenden Kosten (vornehmlich Personalkosten) durch eine steigende Zahl von Behandlungsfällen zwar nahezu kompensieren. Für die kommenden Jahre werden aber stagnierende Fallzahlen erwartet, weil sich der Trend zu immer mehr ambulanten Behandlungen fortsetzt. Diese werden wiederum deutlich schlechter vergütet als stationäre Fälle. Die Kombination aus strukturellen Problemen und der Corona-Krise stellen die Krankenhäuser vor massive Probleme. 

    Fazit der VKA: 

    Die vom Marburger Bund geforderten Entgeltsteigerung von 5,5 % sprengen jeglichen Rahmen und sind mit einem Volumen von 320 Millionen Euro für die kommunalen Krankenhäuser nicht finanzierbar. Auch die höhere Bereithaltepauschale, die der Marburger Bund anstrebt, schlägt in Abhängigkeit von der Verteilung der Dienste auf die Wochentage mit weiteren bis zu 93 Millionen Euro zu Buche. Hinzu kämen die Kosten für die von der Gewerkschaft geforderte Erhöhung der Bewertung des Bereitschaftsdienstes und des Zuschlags für das Rufbereitschaftsentgelt auf jeweils 25 %; allein diese Forderung führt zu einer Kostensteigerung um rund 8 Millionen Euro.
    Die Summe aus Entgeltforderung, Bereithaltepauschale und Zuschlag für kurzfristige Bereitschaftsdienste entspricht einer Entgelterhöhung für die Ärztinnen und Ärzte von rund 7,3 % pro Jahr. Derartige Tarifsteigerungen können die kommunalen Krankenhäuser jedoch nicht verkraften.

    PDF-Datei zum Download: Die wirtschaftliche Situation der kommunalen Krankenhäuser
    Aufteilung der (Brutto-)Gesamtkosten der öffentlichen Krankenhäuser nach Kostenarten

    Verteilung der Personalkosten der öffentlichen Krankenhäuser auf einzelne Beschäftigtengruppen 2019

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